Was bedeuten Kfz-Gutachten

Gutachten sind eine Entscheidungsgrundlage. Sie werden benötigt von Kfz-Versicherungen, Kfz-Finanzierern, von Kfz-Interessenten, die sich beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges absichern wollen und außerdem immer dann, wenn der aktuelle Wert eines Kfz von Bedeutung ist, z. B. im Erbfall.

 

Kfz-Gutachten unterscheiden sich nach den Anforderungen. Das Kfz-Gutachten über einen Unfallwagen zur Feststellung der Schadenshöhe weist einen deutlich größeren Umfang aus als das bei der Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs.

 

In Deutschland ist die Berufsbezeichnung Kfz-Gutachter oder Kfz-Sachverständiger nicht geschützt. Der Erwerb eines derartigen Titels erfolgt für gewöhnlich durch einen Vorbereitungskurs und eine nachfolgende Prüfung.

Träger solcher Fortbildungsmaßnahmen sind vor allem bekannte Prüfinstitutionen wie die TÜV und die DEKRA. Sie verlangen als Voraussetzung für die Zulassung zu Kurs und Prüfung entweder einen Meistertitel des Kfz-Handwerks oder ein entsprechendes Ingenieur-Examen.

 

Nur Gutachten, die vom vorgenannten Personenkreis erstellt wurden, werden von Versicherern und im Bereich der Rechtspflege anerkannt.

 

Gerne legt Ihnen der Kfz-Sachverständige Vincenzo Formisano seine Qualifikationsunterlagen vor.

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Was ist Gegenstand eines Kfz-Gutachtens?

Ein Kfz-Gutachten zu einem Unfallfahrzeug beschreibt den Zustand eines Kfz vor dem Unfall und nach dem Unfall.


  1. Ein Gutachten beschreibt ein Fahrzeug als individuellen Gegenstand durch technische Daten, Fahrgestellnummer und besondere Ausstattungsmerkmale.
  2. Festgehalten werden Schäden und Abnutzungsmerkmale, die nicht durch den letzten Unfall verursacht worden sind.
  3. Die Unfallschäden werden genau dokumentiert und durch Lichtbilder festgehalten.
  4. Die notwendigen Reparaturen werden aufgeführt und mit einer Kostenkalkulation unterlegt.
  5. Übersteigen die Kosten der Reparatur und der aktuelle Restwert den Wiederbeschaffungswert eines Kfz, so handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Ist der Wagen aus technischer Sicht nicht reparabel, so liegt ein technischer Totalschaden vor. Werden die Reparaturkosten als vermutlich höher als der Wiederbeschaffungswert veranschlagt, so gilt das Fahrzeug als „normaler“ oder „echter“ Totalschaden.
  6. Die Feststellung der Wertminderung, die Höhe der Reparaturkosten und der aktuelle Wiederbeschaffungswert sind das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit.
  7. Für die Schadensabwicklung von Bedeutung ist eine Schätzung der voraussichtlichen Dauer der Reparatur und die damit verbundene Nutzung eines Ersatzfahrzeugs

Wann werden Kfz-Gutachten benötigt?

Ein Kfz-Gutachter muss nicht grundsätzlich hinzugezogen werden. Weder Unfallverursacher noch Geschädigter sind dazu verpflichtet.Im Alltag versuchen die Verursacher eines Unfalls regelmäßig, die Abwicklung des Schadens in ihrem Sinne zu beeinflussen. Zwei Faktoren sind dafür bestimmend: einmal die oft berechtigte Furcht vor einer verkehrsstrafrechtlichen Verfolgung und den damit verbunden Punkten in "Flensburg" und zum anderen die Höherstufung in der Schadensklasse der Versicherung.

 

Geschädigte sollten die Feststellung, dass es sich nur um einen Bagatellschaden handelt, im Zweifelsfall stets dem Fachmann überlassen. Es empfiehlt sich unmittelbar nach dem Unfall sein Fahrzeug direkt bei der Werkstatt vorzuführen, es sei denn, es handelt sich wirklich nur um einen Kratzer oder eine kleine Delle.

 

Ein vernünftiger Unfallverursacher meldet in der Regel einen Schaden unverzüglich seiner Versicherung. Diese wird vom Geschädigten einen Kostenvoranschlag für die Behebung der Schäden beantragen. Bei geringeren Summen reicht das Angebot einer Kfz-Werkstatt, ab der Bagatellgrenze von 750 Euro wird die Versicherung des Unfallverursachers einen Kfz-Sachverständigen mit einem Unfallgutachten beauftragen.

 

Ist der Geschädigte mit dem Ergebnis des Gutachters der gegnerischen Versicherung nicht einverstanden, kann er seinerseits einen Gutachter beauftragen. Einem Geschädigten werden die Kosten für das Gegengutachten von der Versicherung des Schädiger ersetzt.

 

Bei Schäden am eigenen Fahrzeug und bei Teil- oder Vollkaskoversicherung wird die Versicherung dem Fahrzeughalter ein Vorgehen zur Schadensbeseitigung anbieten, möglicherweise auf der Grundlage eines Gutachtens. Ist der Fahrzeugeigentümer mit diesen Vorschlägen nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten ein Gegengutachten erstellen lassen und ein Sachverständigen-Verfahren einleiten.

Die Kosten für ein Gutachten

Grundsätzlich richten sich die Kosten für ein Kfz-Gutachten nach der Schadenshöhe.

 

Unter gewissen Umständen können auch Stundensätze zweckmäßig sein und vereinbart werden.

 

Zur Berechnung dienen Tabellen der einschlägigen Verbände. Einige Fallstricke sollten aber bedacht werden.


  1. Beschädigen Sie ein anderes Fahrzeug geringfügig und wollen den Schaden selbst bezahlen, um nicht durch eine Schadensmeldung in eine höhere Schadensfreiheitsklasse hochgestuft zu werden, kann der Halter des geschädigten Fahrzeugs dennoch auf einem Gutachten bestehen, das ihre Versicherung zahlen muss.
  2. Besteht ein Mitverschulden des Unfallgegners, muss dieser die Kosten für den Gutachter anteilig tragen.
  3. Die meisten Versicherungen – nicht jede (vorher fragen!) - akzeptieren ein kostengünstiges Kurzgutachten bei Bagatellschäden. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sind diese jedoch nicht verwertbar und es muss nachträglich ein weiteres, vollständiges Gutachten angefertigt werden.
  4. Zusätzlich zu den Gutachter-Kosten nach Schadenshöhe muss mit einer Weiterbelastung der Spesen (Fahrtkosten, evtl. Übernachtungen und Aufwendungen wie Lichtbilder, Porto, Gebühren etc.) gerechnet werden.

 

Wird ein Privatwagen für Fahrten zur Arbeitsstelle genutzt, können Unfallkosten steuerlich geltend gemacht. Grundsätzlich gilt dies für alle Kosten, die nicht von einer Versicherung erstattet werden, auch für Gutachten.

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